Trauordnung der Ev. Landeskirche in Württemberg

Christen beginnen ihren Ehestand mit der kirchlichen Trauung, in der ihr Ehebund im Namen Gottes gesegnet wird. Im Trauungsgottesdienst verkündigt die Kirche das Wort Gottes über die Ehe, das dem Ehebund den rechten Grund gibt und ihn heiligt. Durch ihr Ja sollen sich die Eheleute zur göttlichen Ordnung und christlichen Führung ihrer Ehe in der Gemeinde bekennen.
Zur Ordnung der kirchlichen Trauung hat die Landessynode das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1
(1)Es entspricht der Ordnung der Kirche, dass ihre Glieder, wenn sie eine Ehe eingehen, sich kirchlich trauen lassen.

(Zu § 1 Abs. 1) 1. Glieder der Kirchengemeinde, die heiraten, haben nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung Anteil an dem Dienst, den die Kirche in der kirchlichen Trauung anbietet. Aus der Zugehörigkeit zur Kirche folgt, dass Gemeindeglieder, die eine Ehe eingehen, ihren Ehebund unter das Wort Gottes stellen und sich kirchlich trauen lassen (vgl. hierzu
§§ 8 und 9 der Kirchengemeindeordnung). Die Unterlassung der kirchlichen Trauung ist ein Versäumnis gegenüber der rechten Gliedschaft in der Kirchengemeinde. Pfarrer, Kirchengemeinderäte und alle lebendig in der Gemeinde stehenden Glieder der Kirche sollen sich um Eheleute, die sich nicht kirchlich trauen ließen, seelsorgerlich bemühen.
(2)Die kirchliche Trauung soll im zeitlichen Anschluss an die bürgerliche Eheschließung und vor Eintritt in die eheliche Gemeinschaft stattfinden.

§ 5
Ist einer der Ehegatten aus der Kirche ausgetreten, so kann aus besonderen seelsorgerlichen Gründen auf Wunsch beider Brautleute die kirchliche Trauung gewährt werden, wenn
a)der ausgetretene Ehegatte versprochen hat, den evangelischen Ehegatten in der Ausübung seines Glaubens nicht zu behindern und wenn die Eheschließenden die evangelische Taufe und Erziehung zu erwartender Kinder vor dem Pfarramt zugesagt haben,
b)das Dekanatamt sie genehmigt.

§ 7
Wenn ein geschiedener Ehegatte wieder heiratet, kann aus besonderen seelsorgerlichen Gründen die kirchliche Trauung auf Wunsch beider Brautleute vom Dekanatamt genehmigt werden. Die Tatsache, dass ein Ehegatte oder beide geschieden sind, wird bei der Trauung nicht verschwiegen.
(Zu § 7)
28 Diese Regel ist streng zu beachten gegenüber Eheleuten, die miteinander die frühere Ehe gebrochen haben, desgleichen gegenüber dem Ehegatten, der durch Ehebruch zur Scheidung der früheren Ehe Anlass gegeben hat. Die Regel gilt ferner besonders gegenüber wiederholt Geschiedenen. In allen Fällen ist erschwerend, wenn der frühere Ehegatte noch lebt, ohne wieder geheiratet zu haben. Die Regel hat ihre Begründung im Gehorsam gegen den Schöpferwillen Gottes. Deshalb wird denen, die dennoch die Trauung begehren, die Einmaligkeit und Unverbrüchlichkeit der Zusammenfügung von Mann und Frau in der Ehe zu bezeugen sein. Indem ihnen das Geschehen bei der Trauung dargelegt wird, sollte es deutlich werden, warum dieses Traugelübde nicht ein zweites Mal zugelassen werden kann.
29. Der Sachverhalt ist sorgfältig zu prüfen. Jeder Versuch, eine Entscheidung unter zeitlichem Druck zu erreichen, darf ruhig und bestimmt abgelehnt werden – vgl. oben Ziff. 8 zu § 2.